§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Canta Wehen e.V. und ist durch Namensänderung aus dem Männergesangverein 1856 Wehen e.V. hervor gegangen. Er ist Mitglied im Hessischen Sängerbund e.V.
und somit mittelbar auch dem Deutschen Chorverband e.V. angeschlossen. Er hat seinen Sitz in Taunusstein und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Wiesbaden unter der Nummer VR4328 eingetragen.


§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Pflege von Liedgut und Chorgesang. Der Verein will durch Chorkonzerte und musikalische Mitwirkung bei öffentlichen
Veranstaltungen bei der Bevölkerung und besonders bei seinen Mitgliedern den Sinn für gutes Kunst und Liedgut wecken. Er betrachtet seine Arbeit als kulturelle Aufgabe im Leben seiner Heimatgemeinde.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer konfessionellen, politischen oder ethnischen Richtung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede Person
sein, die das 5. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person sein, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selber zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Lehnt dieser den
Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann nicht Anderen überlassen werden. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Elternrecht bei
minderjährigen Kindern.
Eine Ehrenmitgliedschaft wird gemäß den Regularien einer Ehrenordnung oder durch Ernennung auf
Beschluss einer Mitgliederversammlung vergeben.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines
Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann – nach Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand – wegen grober Verstöße
gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung vom Verein ausgeschlossen werden. Der begründete Beschluss ist zu dokumentieren und dem Mitglied schriftlich und nachweislich bekanntzumachen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied unter Fristwahrung von einem Monat die schriftliche
Berufung beim Vorstand zu, der dann zur nächsten Mitgliederversammlung eine abschließende
Entscheidung herbeiführt. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
dem Beschluss und verzichtet auf gerichtliche Anfechtung.


§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und beschlossenen sängerischen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten. In Fällen persönlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Beitrag gestundet, reduziert oder
erlassen werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Vorstand.


§6 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein folgende personenbezogene Daten:
1. Name, Vornamen
2. Wohnort oder Postanschrift
3. Daten zur Kommunikation, z.B. Telefonnummern und E-Mail
4. Geburtsdatum
5. Bankverbindung
6. Aktivzeiten bei anderen Vereinen
und vergibt eine individuelle Mitgliedsnummer für diesen Stammdatensatz.
Diese Informationen werden in einer EDV-gestützten Datenbank gespeichert und durch geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu
verarbeiten. Bei Funktionsaufgabe sind die Daten dem Nachfolger zu übergeben und dauerhaft von privaten PCs des/der Ausscheidenden zu entfernen. Erlischt eine Mitgliedschaft, so werden personenbezogene Daten des Mitglieds archiviert. Daten, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt.
Sonstige Informationen (z.B. Beruf, berufliche Telefonnummern, öffentlich zugängliche Daten usw.),
auch über Nichtmitglieder, werden von dem Verein grundsätzlich intern nur dann verarbeitet, wenn sie
zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied im Hessischen Sängerbund ist der Verein verpflichtet aktive Mitglieder im Rahmen der
jährlichen Bestandserhebung, beim Eintritt von Versicherungsfällen und zum Zwecke von Ehrungen zu
melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail), bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Der Verein informiert die Öffentlichkeit mittels Print – und Telemedien, sozialen Medien, auf seiner
Homepage im Internet, in Schaukästen und in Vereinsmitteilungen über besondere Ereignisse und das
Vereinsleben in Wort und Bild. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer
Veröffentlichung, in der seine personenbezogenen Daten enthalten sind, zukunftswirksam widersprechen. Die Veröffentlichung von Gruppenbildern des Chores sowie Aufnahmen durch Presseorgane
werden aber damit nicht verhindert, ein Verschleiern der Gesichtszüge ist nicht vorgesehen.
Im Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft wird explizit auf die zuvor beschriebenen Regularien zum
Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten im Verein hingewiesen. Durch Unterzeichnung des
Aufnahmeantrags wird die Zustimmung dokumentiert. Die Nicht-Zustimmung verhindert die
Mitgliedschaft.


§7 Verwendung der Finanzmittel
Alle Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße Verwendung eingesetzt werden. Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder dies beantragen. Jedem
Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind rechtzeitig vor Einladung zur
Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die
so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in §11 genannten Punkte, werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Ernennung von außerplanmäßigen Ehrenmitgliedern
f) Entscheidung über Berufungen nach § 3 und § 4
g) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Geschäftsführende Vorstandsmitglieder werden einzeln mit Handzeichen für zwei Jahre gewählt. Ein
Antrag auf geheime Abstimmung muss vor Wahlbeginn gestellt werden. Findet dieser eine Mehrheit,
wird der gesamte Vorstand geheim mittels Stimmzetteln gewählt. Bei zwei Kandidaten entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei mehr als 2 Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit
in der Stichwahl entscheidet das Los.
Auch die Beiratsmitglieder werden auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, wobei hier
offen en bloc abgestimmt werden kann. Es ist jährlich mindestens ein Kassenprüfer für 2 Jahre zu
wählen um so einen kontinuierlichen Übergang zu gewährleisten. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstrand angehören. Die direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.
Im Vorfeld einer Mitgliederversammlung kann zu konkreten Punkten der vorgesehenen Tagesordnung
eine Mitgliederbefragung, z.B. per Brief / Mail, durchgeführt werden, für die Punkte c) und h) ist dies
aber nicht zulässig. Das Ergebnis ist bindend und wird entsprechend in das Protokoll der Versammlung
aufgenommen.
Beschlüsse und Wahlergebnisse einer Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese beinhaltet Zeit und Ort der Versammlung, die Namen von Versammlungsleiter und
Protokollführer, die Zahl der anwesenden Mitglieder, getroffene Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse bei Wahlen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.


§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
i) dem geschäftsführenden Vorstand in folgender Zusammensetzung:
a) dem/der ersten Vorsitzenden, b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Kassiererin d) dem/der Geschäftsführerin
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes Mitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus oder bleibt
eine Funktion unbesetzt, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen
Mitglieder des Vereins die Geschäfte bis zur Neuwahl der Vorstandschaft.
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch ein anderes Mitglied einberufen und geleitet werden. Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
ii) dem Beirat, gebildet aus Mitgliedern des Vereins.
Er hat die grundsätzliche Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben zu
unterstützen und zu beraten. Jedem geschäftsführenden Vorstand können Beiräte zugeordnet
werden.
Näheres zu Struktur und Aufgabenverteilung im gesamten Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.


§12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit
Mehrheit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Hessischen Sängerbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Mitgliedschaft im Hessischen Sängerbund erloschen sein, ist das Vermögen sinngemäß
einem anderen gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der durch die Liquidatoren nach Beratung durch das
Finanzamt festgelegt wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste
Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Schlussbestimmungen
Die Vorstandschaft wird zur vorliegenden Satzung zwecks Konkretisierung der Aufgaben der einzelnen
Vorstandsbereiche eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Pflichten des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern werden in den Regeln zur Mitgliederbetreuung
definiert, die in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit verabschiedet werden müssen.
Die Verwendung der männlichen Form von Bezeichnungen und Funktionen in Satzung und Geschäftsordnung dient der Vereinfachung, das schließt weibliche Funktionsträger im Verein definitiv nicht aus.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2024 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.