§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Männergesangverein 1856 Wehen e.V., ist Mitglied im Hessischen Sängerbund e.V. und somit mittelbar auch dem Deutschen Chorverband e.V. angeschlossen. Er hat seinen Sitz in Taunusstein und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Wiesbaden unter der Nummer VR4328 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Pflege von Liedgut und Chorgesang. Der Verein will durch Chorkonzerte und musikalische Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen bei der Bevölkerung und besonders bei seinen Mitgliedern den Sinn für gutes Kunst- und Liedgut wecken. Er betrachtet seine Arbeit als kulturelle Aufgabe im Leben seiner Heimat­gemeinde.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer konfessionellen, politischen oder ethnischen Richtung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede Person sein, die das 5. Lebensjahr vollendet hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selber zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht Anderen überlassen werden. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Elternrecht bei minderjährigen Kindern.

Eine Ehrenmitgliedschaft wird gemäß den Regularien einer Ehrenordnung oder durch Ernennung auf Beschluss einer Mitgliederversammlung vergeben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt b) durch Tod c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann – nach Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand – wegen grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung vom Verein ausge­schlossen werden. Der begründete Beschluss ist zu dokumentieren und dem Mitglied schriftlich und nachweislich bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied unter Fristwahrung von einem Monat die schriftliche Berufung beim Vorstand zu, der dann zur nächsten Mitgliederversammlung eine abschließende Entscheidung herbeiführt. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Beschluss und verzichtet auf gerichtliche Anfechtung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben und beschlossenen sängerischen Veranstaltungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. In Fällen persönlicher Notlage eines Mitgliedes kann der Beitrag gestundet, reduziert oder erlassen werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein folgende personenbezogene Daten:

  • Name, Vornamen
  • Wohnort oder Postanschrift
  • Daten zur Kommunikation, z.B. Telefonnummern und E-Mail
  • Geburtsdatum und auf Wunsch auch Hochzeitsdatum
  • Bankverbindung
  • Aktivzeiten bei anderen Vereinen

und vergibt eine individuelle Mitgliedsnummer für diesen Stammdatensatz.

Diese Informationen werden in einer EDV-gestützten Datenbank gespeichert und durch geeignete tech­nische sowie organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Vorstandsmitglie­der des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Bei Funktionsaufgabe sind die Daten dem Nachfolger zu übergeben und dauerhaft von pri­vaten PCs des/der Ausscheidenden zu entfernen. Erlischt eine Mitgliedschaft, so werden personenbe­zogene Daten des Mitglieds archiviert. Daten, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß steuergesetzlicher Bestimmungen aufbewahrt.

Sonstige Informationen (z.B. Beruf, berufliche Telefonnummern, öffentlich zugängliche Daten usw.), auch über Nichtmitglieder, werden von dem Verein grundsätzlich intern nur dann verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Als Mitglied im Hessischen Sängerbund ist der Verein verpflichtet aktive Mitglieder im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung, beim Eintritt von Versicherungsfällen und zum Zwecke von Ehrungen zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail), bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeich­nung ihrer Funktion im Verein.

Der Verein informiert die Öffentlichkeit mittels Print – und Telemedien, sozialen Medien, auf seiner Homepage im Internet, in Schaukästen und in Vereinsmitteilungen über besondere Ereignisse und das Vereinsleben in Wort und Bild. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung, in der seine personenbezogenen Daten enthalten sind, zukunftswirksam widerspre­chen. Die Veröffentlichung von Gruppenbildern des Chores sowie Aufnahmen durch Presseorgane werden aber damit nicht verhindert, ein Verschleiern der Gesichtszüge ist nicht vorgesehen.

Im Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft wird explizit auf die zuvor beschriebenen Regularien zum Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten im Verein hingewiesen. Durch Unterzeichnung des Aufnahmeantrags wird die Zustimmung dokumentiert. Die Nicht-Zustimmung verhindert die Mitgliedschaft.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Alle Finanzmittel dürfen nur für satzungsgemäße Verwendung eingesetzt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der singenden Mitglieder dies beantragen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind rechtzeitig vor Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 11 genannten Punkte, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Ernennung von außerplanmäßigen Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über Berufungen nach § 3 und § 4
  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Geschäftsführende Vorstandsmitglieder werden einzeln mit Handzeichen für zwei Jahre gewählt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss vor Wahlbeginn gestellt werden. Findet dieser eine Mehrheit, wird der gesamte Vorstand geheim mittels Stimmzetteln gewählt. Bei zwei Kandidaten entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei mehr als 2 Kandidaten entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, so wird zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

Auch die Beiratsmitglieder werden auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, wobei hier offen en bloc abgestimmt werden kann. Es ist jährlich mindestens ein Kassenprüfer für 2 Jahre zu wählen um so einen kontinuierlichen Übergang zu gewährleisten. Diese dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstrand angehören. Die direkte Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht möglich.

Beschlüsse und Wahlergebnisse einer Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese beinhaltet Zeit und Ort der Versammlung, die Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Zahl der anwesenden Mitglieder, getroffene Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse bei Wahlen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

i)    dem geschäftsführenden Vorstand in folgender Zusammensetzung:

a) dem/der ersten Vorsitzenden b) dem/der zweiten Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer*in d) dem/der Geschäftsführer*in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes Mitglied ist alleine vertre­tungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus oder bleibt eine Funktion unbesetzt, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder des Vereins die Geschäfte bis zur Neuwahl der Vorstandschaft.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzen­den oder in dessen Auftrag durch ein anderes Mitglied einberufen und geleitet werden. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

ii)   dem Beirat, gebildet aus Mitgliedern des Vereins.

Er hat die grundsätzliche Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Jedem geschäftsführenden Vorstand können Beiräte zugeordnet werden.

Näheres zu Struktur und Aufgabenverteilung im gesamten Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Austritt aus dem hessischen Sängerbund

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem Hessischen Sänger­bund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Mitgliedschaft im Hessischen Sängerbund erloschen sein, ist das Vermögen sinngemäß einem anderen gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der durch die Liquidatoren nach Beratung durch das Finanzamt festgelegt wird. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Schlussbestimmungen

Die Vorstandschaft wird zur vorliegenden Satzung zwecks Konkretisierung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsbereiche eine Geschäftsordnung erlassen.

Die Pflichten des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern werden in den Regeln zur Mitgliederbetreuung definiert, die in einer Mitgliederversammlung mit Mehrheit verabschiedet werden müssen.

Die Verwendung der männlichen Form von Bezeichnungen und Funktionen in Satzung und Geschäfts­ordnung dient der Vereinfachung, das schließt weibliche Funktionsträger im Verein definitiv nicht aus.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 9.April 2022
beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.